VGH Bayern - Beschluss vom 20.01.2016
10 C 15.723
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwZVG Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art. 21 Abs. 1; RL 2004/38/EG ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.03.2015

Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Deutschland; Zustellung eines Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung

VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 10 C 15.723

DRsp Nr. 2018/3042

Feststellung des Nichtbestehens eines abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Deutschland; Zustellung eines Bescheids durch öffentliche Bekanntmachung

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.

II.

Dem Kläger zu 2 wird in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. März 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser, Münsterplatz 13, 89073 Ulm, beigeordnet.

III.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwZVG Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; AEUV Art. 21 Abs. 1; RL 2004/38/EG ;

Gründe

Die Kläger verfolgen mit ihren Beschwerden ihre in erster Instanz erfolglosen Prozesskostenhilfeanträge bezüglich ihrer Klagen gegen die Feststellung der Beklagten weiter, dass die Klägerin zu 1 (im Folgenden: Klägerin), die philippinische Staatsangehörige und Ehefrau des Klägers zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist, kein von diesem abgeleitetes freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzt. Der Kläger ist deutscher und rumänischer Staatsangehöriger.