I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht der Bedarfswert eines Grundstücks unter Berücksichtigung der Geschossflächenzahl (GFZ) für die umliegende Bebauung festgestellt hat und ob eine verbindliche Auskunft des Finanzamts hinsichtlich einer anderen rechtlichen Behandlung vorlag.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung des Feststellungsbescheids
vom 20.03.2002 in Höhe von 550.000 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag ist nicht begründet.
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