FG München - Beschluss vom 18.11.2002
4 V 3238/02
Normen:
BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 512

Feststellung des sog. Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 18.05.2001

FG München, Beschluss vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 4 V 3238/02

DRsp Nr. 2003/2765

Feststellung des sog. Mindestwerts nach § 146 Abs. 6 BewG; Feststellung des Grundstückswertes zum 18.05.2001

Bei der Ermittlung des Mindestwerts werden Wertminderungen durch die tatsächliche Bebauung nur berücksichtigt, wenn dadurch die bauplanungsrechtliche Ausnutzung des Grundstücks aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erreicht werden kann.

Normenkette:

BewG § 146 Abs. 6 ; BewG § 145 Abs. 3 ; BewG § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsgegner (Finanzamt) zu Recht der Bedarfswert eines Grundstücks unter Berücksichtigung der Geschossflächenzahl (GFZ) für die umliegende Bebauung festgestellt hat und ob eine verbindliche Auskunft des Finanzamts hinsichtlich einer anderen rechtlichen Behandlung vorlag.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Feststellungsbescheids

vom 20.03.2002 in Höhe von 550.000 DM wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit und wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag ist nicht begründet.