FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.06.2014
3 K 3223/12
Normen:
KStG § 29 Abs. 2 S. 3; KStG § 29 Abs. 4; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2197
DB 2014, 12
DB 2014, 1902
GmbHR 2014, 997

Feststellung des Sonderausweises bei der Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft Verminderung des steuerlichen Einlagenkontos der aufnehmenden Gesellschaft um die Einlagen des übertragenden Rechtsträgers und dessen früheren Anteilseignern

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 3 K 3223/12

DRsp Nr. 2014/11489

Feststellung des Sonderausweises bei der Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft Verminderung des steuerlichen Einlagenkontos der aufnehmenden Gesellschaft um die Einlagen des übertragenden Rechtsträgers und dessen früheren Anteilseignern

1. Bei der Abwärtsverschmelzung einer Mutter- auf die Tochtergesellschaft ist nach § 29 Abs. 2 S. 3 KStG das steuerliche Einlagekonto der Tochtergesellschaft um die Einlagen des übertragenden Rechtsträgers und von dessen früheren Anteilseignern zu mindern, da mit der Verschmelzug die Person des Einlegenden und des Einlageempfängers zusammenfallen. 2. Eine teleologische Reduktion des § 29 Abs. 2 S. 3 KStG ist nicht geboten, da keine Notwendigkeit besteht, bei einer Abwärtsverschmelzung auch die Einlagen früherer Anteilseigner im steuerlichen Einlagekonto der Tochtergesellschaft zu erhalten und die neuen Anteilseigner dadurch zu begünstigen, dass ihnen auch diese wie „eigene” Einlagen (mit der Möglichkeit einer späteren steuerfreien Ausschüttung) zugerechnet werden, obwohl sie hierfür keine Leistungen erbracht haben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 29 Abs. 2 S. 3; KStG § 29 Abs. 4; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 38 Abs. 1;

Tatbestand