FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.05.1999
5 K 1354/99
Fundstellen:
EFG 1999, 951

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.1999 - Aktenzeichen 5 K 1354/99

DRsp Nr. 2001/3175

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Das Finanzamt ist nicht gehindert, einen Bescheid über den verbleibenden Verlustabzug zum 31.12. eines Jahres zu erlassen, in dem der Verlust geringer als zum 31.12. des Vorjahres festgestellt wird, obwohl in dem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid sowohl die Steuer als auch der Gesamtbetrag der Einkünfte auf DM 0 lauten.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt einen An-, und Verkauf und seit Januar 1998 einen Copy-Shop. Bis einschließlich des Jahres 1990 erklärte der Kläger für mehrere Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den Einkommensteuererklärungen 1991 bis 1994, die er jeweils am 19. Mai 1995 abgegeben hat, sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr enthalten. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte er in den Jahren 1991 bis 1994 0 DM. Eine Gewinnermittlung ist den Einkommensteuererklärungen nicht beigefügt. Der Kläger hat in den Jahren 1991 bis 1993 nach seinen Angaben auch keine anderen Einkünfte erzielt. Für 1994 gab er einen Bruttoarbeitslohn von 28.975,-- DM an. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger am 19.05.1995 mit, er habe im Jahr 19l seinen Lebensunterhalt aus Steuererstattungen (aus 1988 ff.) des Finanzamtes Neuwied - ca. 25.000,-- DM - bestritten. Von Mai 1992 bis Januar 1994 habe er wegen einer Inhaftierung keine Einkünfte erzielt.