FG Hamburg - Urteil vom 05.02.2015
3 K 201/14
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz; AO § 173; AO § 181 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2015, 1044

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG

FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 201/14

DRsp Nr. 2015/6716

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG

Das Finanzamt hat die Verlustfeststellung nicht pflichtwidrig gem. § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG unterlassen, wenn ihm Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt sind, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt. Die Ausnahme des § 181 Abs. 5 AO i. V. m. § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, wonach das pflichtgemäße Unterlassen einer Verlustfeststellung zu einer Verlängerung der Feststellungsfrist führt, hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 23.11.1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).

Normenkette:

EStG § Abs. Satz 6 2. Halbsatz;