I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wie für die Vorjahre hatten sie auch für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben (Eingang am 5. Juli 1996). Mit Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1993 war die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden; der Gesamtbetrag der Einkünfte war jeweils negativ. Mit Bescheid vom 3. Mai 1996 war der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1993 auf 3 916 097 DM für den Kläger und auf 11 579 DM für die Klägerin festgestellt worden. Im Jahre 2001 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 versäumt worden und zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten war. Eine "Probeveranlagung" ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10 250 870 DM.
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