BFH - Urteil vom 02.08.2006
XI R 65/05
Normen:
EStG (1994) § 10d Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2570
BFH/NV 2006, 2345
BFHE 214, 492
BStBl II 2007, 921
DB 2006, 2499
DStR 2006, 2082
NJW 2007, 1232
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 305/04

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Einbeziehung verjährter Veranlagungszeiträume

BFH, Urteil vom 02.08.2006 - Aktenzeichen XI R 65/05

DRsp Nr. 2006/27744

Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs unter Einbeziehung verjährter Veranlagungszeiträume

»Ein verbleibender Verlustabzug ist auch dann festzustellen, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum aufgrund Verjährung nicht mehr festgesetzt werden kann.«

Normenkette:

EStG (1994) § 10d Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Wie für die Vorjahre hatten sie auch für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben (Eingang am 5. Juli 1996). Mit Einkommensteuerbescheiden 1990 bis 1993 war die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden; der Gesamtbetrag der Einkünfte war jeweils negativ. Mit Bescheid vom 3. Mai 1996 war der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1993 auf 3 916 097 DM für den Kläger und auf 11 579 DM für die Klägerin festgestellt worden. Im Jahre 2001 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 versäumt worden und zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten war. Eine "Probeveranlagung" ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10 250 870 DM.