I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) reichte am 12. Juni 2002 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 ein. Darin erklärte sie Arbeitslohn in Höhe von 656 DM, von dem kein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war, Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 512 DM und einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 117 299 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es mit Verfügung vom 19. Juni 2002 ab, eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, da es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handele und die zweijährige Antragsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch nahm die Klägerin zurück.
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