I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 2001 mit Bescheid vom 11. August 2003 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 DM zugrunde.
Im Dezember 2004 reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Streitjahr ein, mit der er Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Das FA lehnte die gesonderte Feststellung des zum 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustvortrags ab.
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