BFH - Urteil vom 17.09.2008
IX R 70/06
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 5362/05 F

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

BFH, Urteil vom 17.09.2008 - Aktenzeichen IX R 70/06

DRsp Nr. 2008/21885

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d EStG

»Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteilen vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3, und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99, BFHE 195, 545, BStBl II 2002, 817).«

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für das Streitjahr 2001 mit Bescheid vom 11. August 2003 auf 0 EUR fest; der Festsetzung legte das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 DM zugrunde.

Im Dezember 2004 reichte der Kläger eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für das Streitjahr ein, mit der er Aufwendungen für seine Ausbildung zum Piloten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Das FA lehnte die gesonderte Feststellung des zum 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustvortrags ab.