I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren bezüglich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlusts zum 31.12.1996, ob für den Antragsteller Verluste in einer Höhe festzustellen sind, die zum Wegfall der festgesetzten Einkommensteuer 1997, 2001 und 2003 bis 2005 führen.
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