FG München - Beschluss vom 14.08.2007
5 V 1558/07
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 6 Halbs. 2 ; AO § 181 Abs. 3 ; ;

Feststellung des Verlustvortrags; Verfassungswidrigkeit des § 10d Abs. 4 Satz 6 i.d.F. des JStG 2007

FG München, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 5 V 1558/07

DRsp Nr. 2007/17434

Feststellung des Verlustvortrags; Verfassungswidrigkeit des § 10d Abs. 4 Satz 6 i.d.F. des JStG 2007

1. Der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12. eines Veranlagungszeitraums kann auch dann noch gesondert festgestellt werden, wenn die Einkommensteuer für diesen VZ bereits der Festsetzungsverjährung unterliegt. 2. Dass diese Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 für alle noch offenen Fälle nur noch dann anwendbar sein soll, wenn die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, unterliegt nach den Grundsätzen der verbotenen Rückwirkung und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 6 Halbs. 2 ; AO § 181 Abs. 3 ; ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren bezüglich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlusts zum 31.12.1996, ob für den Antragsteller Verluste in einer Höhe festzustellen sind, die zum Wegfall der festgesetzten Einkommensteuer 1997, 2001 und 2003 bis 2005 führen.