FG Hamburg - Urteil vom 22.01.2007
7 K 84/06
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 4, 5 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 825

Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei vorgezogener Einlage

FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2007 - Aktenzeichen 7 K 84/06

DRsp Nr. 2007/7383

Feststellung des verrechenbaren Verlustes bei "vorgezogener" Einlage

Auch bei einem atypischen stillen Gesellschafter führen Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 4, 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung einer in 2001 vorgenommenen, durch Verlustzuweisung nicht verbrauchten Einlage bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG des beigeladenen, atypischen stillen Gesellschafters der Klägerin in 2002.