FG München - Urteil vom 02.07.2008
1 K 2599/07
Normen:
AO § 235; AO § 370;

Feststellung des Vorsatzes und Berechnung von Hinterziehungszinsen

FG München, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 1 K 2599/07

DRsp Nr. 2009/1474

Feststellung des Vorsatzes und Berechnung von Hinterziehungszinsen

Das Gericht hat sich bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten anhand von Indizien eine Überzeugung zu bilden, ob eine vorsätzliche Steuerhinterziehung vorliegt.

1. In Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte werden die Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1997, 1998, 1999 herabgesetzt und die Berechnung dem Finanzamt nach folgender Maßgabe übertragen:

Der Betrag der hinterzogenen Steuer ist aus einer Bemessungsgrundlage (hinterzogene Beträge) von 17.005 DM für 1997, 16.446 DM für 1998 und 8.465 DM für 1999 bei sonst gleichbleibendem Berechnungsmodus (Steuerberechnung und Zinslauf) zu berechnen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 235; AO § 370;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Hinterziehungszinsen schuldet.

Der Kläger wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1997 bis 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.