Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Kürzung nach §
Der Beklagte stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 aufgrund der eingereichten Erklärung mit Bescheid vom 05.02.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Er berücksichtigte hierbei die geltend gemachte Kürzung in Höhe von 1,2% von 1,463 Millionen DM. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige nahm für den Beklagten nach einer Ortsbesichtigung am 27.01.1997 eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 1995 vor. Hiernach berücksichtigte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 25.06.1997 nur noch die entsprechend ermittelte Kürzung in Höhe von 1,2 % von 45.399,- DM. Der Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
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