BFH - Urteil vom 16.11.2022
II R 39/20
Normen:
BewG § 158; BewG § 160 Abs. 7; BewG § 162 Abs. 3; BewG § 162 Abs. 4; BewG § 165 Abs. 3 Halbs. 2; BewG § 166; BewG § 198; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 157 Abs. 2; BewG § 20 S. 2; AO § 163;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 409
DStRE 2023, 317
FamRZ 2023, 736
ZEV 2023, 252
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 369/17

Feststellung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke zum Zwecke der Erbschaftsbesteuerung

BFH, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen II R 39/20

DRsp Nr. 2023/2681

Feststellung des Wertes landwirtschaftlicher Grundstücke zum Zwecke der Erbschaftsbesteuerung

1. Der bewertungsrechtliche Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" ist tätigkeitsbezogen. Zivilrechtliches Eigentum an Grund und Boden oder am Besatz ist unerheblich. 2. Ist für die Bewertung des Wirtschaftsteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs der Liquidationswert maßgebend, kann ausnahmsweise der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts geführt werden, wenn der festgestellte Wert das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass der vom FA festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11.11.2020 – 3 K 369/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

BewG § 158; BewG § 160 Abs. 7; BewG § 162 Abs. 3; BewG § 162 Abs. 4; BewG § 165 Abs. 3 Halbs. 2; BewG § 166; BewG § 198; GG Art. 3 Abs. 1; BewG § 157 Abs. 2; BewG § 20 S. 2; AO § 163;

Gründe

I.