OLG Köln - Beschluss vom 27.01.2021
19 U 76/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 527/18

Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss als Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 19 U 76/20

DRsp Nr. 2024/3317

Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss als Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB

Ziel der interessengerechten Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ist die Feststellung des Willens der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Dabei sind auch der mit der Regelung erkennbar verfolgte Zweck, ihr Sinnzusammenhang und die Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche aus §§ 642 BGB, 2 Abs. 5 und 6 VOB/B entfließt unmittelbar der vertraglichen Rolle als Unternehmer/Auftragnehmer und dessen Rechtsstellung nach Maßgabe des materiellen Baurechts.

Tenor

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 03.06.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 1 O 527/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.