FG München - Urteil vom 07.08.2012
10 K 420/11
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Vermietungsobjekt

FG München, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 K 420/11

DRsp Nr. 2013/14

Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und Vermietungsobjekt

1. Die Feststellung, wofür das Darlehen im Einzelfall tatsächlich verwendet worden ist, obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. 2. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2010 wird die Einkommensteuer auf 1.536 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Gründe

Streitig sind noch Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

I.

Der Kläger ist im Elektrobetrieb seines Bruders als Elektroinstallateur-Helfer angestellt und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger wohnt in der [… T-Straße 99] in [… C-Dorf]; unter dieser Adresse befindet sich auch der (in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene) Sitz des Arbeitgebers.