BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 18/13
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39 Satz 1; BGB § 154 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 30.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 29/10

Feststellung des Zeitpunkts der VeräußerungWürdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 18/13

DRsp Nr. 2014/12617

Feststellung des Zeitpunkts der Veräußerung Würdigung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht

1. Für die Berechnung der Veräußerungsfristen in § 23 EStG kommt es auf den wirksamen Abschluss der schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte an. Dabei ist auch die Zweifelsregel in § 154 Abs. 2 BGB zu beachten. Ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, dass sich die Parteien ohne Berücksichtigung der Schriftform wirksam binden wollten, ist § 154 Abs. 2 BGB nicht anwendbar.2. Hat das FG sämtliche Tatsachen festgestellt und sprechen die Feststellungen nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen für eine bestimmte Schlussfolgerung, kann der BFH die Tatsachen ausnahmsweise selbst würdigen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 39 Satz 1; BGB § 154 Abs. 2; FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Veräußerung von Aktien. Davon hängt es ab, ob der Veräußerungsverlust unter § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder unter § 23 EStG fällt und deshalb nur beschränkt verrechenbar ist.