BFH - Urteil vom 28.05.2009
III R 72/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1565/04

Feststellung einer Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang; Forderung einer konkreten Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles durch den Gesetzgeber

BFH, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen III R 72/06

DRsp Nr. 2009/23859

Feststellung einer Behinderung für die mangelnde Fähigkeit des behinderten Kindes zum Selbstunterhalt in erheblichem Umfang; Forderung einer konkreten Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles durch den Gesetzgeber

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Der am ... Dezember 1979 geborene Sohn (S) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) leidet an dem sog. Borderline- Syndrom. S befand sich im August 1998 in einer berufsvorbereitenden Maßnahme der A-Akademie GmbH (Schulausbildung). Im September 1998 begann er bei demselben Maßnahmeträger eine Berufsausbildung zum Koch, die am 25. November 1998 wegen fristloser Kündigung des Berufsausbildungsvertrages endete. Anschließend meldete sich S bei der Berufsberatung, die von ihm vor einer Vermittlung verlangte, eine psychologische Behandlung nachzuweisen. Er begab sich in eine entsprechende fachärztliche Behandlung, mit deren Abschluss ihm der behandelnde Arzt eine psychologisch betreute Ausbildung in einem Berufsbildungswerk empfahl. Daraufhin wurde S vom psychologischen Dienst des Arbeitsamtes ... übernommen, wo er sich nach zweimaligem Nichterscheinen einer Untersuchung unterzog und anschließend an einigen Sitzungen teilnahm.