FG Düsseldorf - Urteil vom 03.11.2016
11 K 2694/13 E
Normen:
AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 709

Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung im Rahmen der Berücksichtigung von Aufwendungen als Verlust aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 11 K 2694/13 E

DRsp Nr. 2017/3538

Feststellung einer Einkünfteerzielungsabsicht zur Vermietung im Rahmen der Berücksichtigung von Aufwendungen als Verlust aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung vom 25.9.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2013 verpflichtet, den Bescheid zur Einkommensteuer 2009 vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.8.2012 und des Änderungsbescheids vom 18.9.2012 dahingehend zu ändern, dass 8/12 der Aufwendungen von 9.863 € als Verlust aus Vermietung und Verpachtung des Objektes A berücksichtigt werden.

Der Bescheid zur Einkommensteuer 2010 vom 12.2.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2013 und des Änderungsbescheids vom 4.9.2015 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer 2010 unter Berücksichtigung eines Verlusts aus Vermietung und Verpachtung des Objektes A i.H.v. 14.323 € festgesetzt wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Steuerbeträge wird dem Beklagten übertragen.

Bis zur Einschränkung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 3.11.2016 tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens zu 11%, der Beklagte zu 89%. Ab dieser Einschränkung trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens allein.

Die Revision wird zugelassen.