BGH - Beschluss vom 23.07.2020
1 StR 300/17
Normen:
RVG § 42 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Js 6672/16

Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Feststellung der absoluten Höchstgrenze

BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 1 StR 300/17

DRsp Nr. 2020/12819

Feststellung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit eines Wahlverteidigers im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Feststellung der absoluten Höchstgrenze

Tenor

1.

Dem Wahlverteidiger H. steht für das Revisionsverfahren 1 StR 300/17 anstelle der gesetzlichen Gebühren (Nr. 4130 und 4131 VV RVG) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu.

2.

Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1;

Gründe

Der Wahlverteidiger H. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 300/17 beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 2.775 Euro festzustellen. Nach Auffassung der Bezirksrevisorin sind die gesetzlichen Gebühren nach Nr. 4130 und 4131 VV RVG mit Zuschlag in Höhe von maximal 1.387,50 Euro im vorliegenden Fall nicht zumutbar; sie hält eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für angemessen.

Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest.