BFH - Urteil vom 17.06.2014
X K 7/13
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2015, 101
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9048/10

Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer von zwei Monaten

BFH, Urteil vom 17.06.2014 - Aktenzeichen X K 7/13

DRsp Nr. 2014/16909

Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer von zwei Monaten

1. NV: Die Leitlinien des Senats zur Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG. 2. NV: Umstände, die zwar für eine besondere Beschleunigung des Verfahrens sprechen können, die das FG aber nicht oder erst so spät erfährt, dass eine Beschleunigung des bereits kurz vor der Erledigung stehenden Verfahrens nicht mehr möglich ist, sind vom Entschädigungsgericht bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 S. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für das seit dem 5. März 2010 anhängige und am 14. März 2013 durch den in der mündlichen Verhandlung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgehändigten Kostenbeschluss beendete Verfahren 9 K 9048/10 vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG).