BFH - Beschluss vom 29.06.2009
I B 220/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 10.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1314/04

Feststellung einer zumindest leichtfertigen Steuerverkürzung i.R.e. Streitigkeiten über den einkommenserhöhenden Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft

BFH, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen I B 220/08

DRsp Nr. 2009/21899

Feststellung einer zumindest leichtfertigen Steuerverkürzung i.R.e. Streitigkeiten über den einkommenserhöhenden Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

Unternehmensgegenstand der 1986 errichteten Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist u.a. der Vertrieb von ... sowie die Entwicklung von technischer Software und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Das Stammkapital der Klägerin beträgt seit dem 7. Dezember 1995 200 000 DM; beteiligt sind die beiden Geschäftsführer X zu 53% und Y zu 47%. Die Klägerin leistete --wie in den Vorjahren-- auch in den Streitjahren 1996 bis 1999 Zahlungen an einen in ... (USA) gemeldeten und dort als Immobilienmakler tätigen deutschen Staatsangehörigen, Z.