BFH - Urteil vom 19.07.2011
IV R 40/08
Normen:
EStG § 16;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 50018/05

Feststellung eines im Jahr des Ausscheidens eines Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG

BFH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen IV R 40/08

DRsp Nr. 2012/1669

Feststellung eines im Jahr des Ausscheidens eines Seeschiffs aus dem Betriebsvermögen dem Gewinn hinzuzurechnender Unterschiedsbetrag als Aufgabegewinn i.S.v. § 16 EStG

1. Da beim Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG für jedes unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienende Wirtschaftsgut zum Schluss des letzten der sog. Tonnagebesteuerung vorausgehenden Wirtschaftsjahres (Übergangsjahr) der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert (stille Reverven) gesondert und --bei Mitunternehmerschaften-- einheitlich festzustellen ist (§ 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG), der erst später in den vom Gesetz genannten Fällen dem Gewinn hinzuzurechnen ist (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG), gehört dieser Unterschiedsbetrag nicht zum Aufgabegewinn gemäß § 16 EStG. 2. Selbst dann, wenn Anlass für die Besteuerung eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung oder eine Anteilsveräußerung ist, sind die §§ 16, 34 EStG nicht anzuwenden, da nicht die im Aufgabe- oder Veräußerungszeitpunkt vorhandenen stillen Reserven der entsprechenden Wirtschaftsgüter, sondern die "historischen", im Zeitpunkt des Übergangs zur Tonnagebesteuerung festgestellten stille Reserven Gegenstand der Besteuerung sind.

Normenkette:

EStG § 16;

Gründe