BAG - Urteil vom 23.03.2021
3 AZR 99/20
Normen:
Ruhegeldordnung (1993) i.d.F.v. 18.11.1993 § 3 Abs. 1; Ruhegeldordnung (1993) i.d.F.v. 18.11.1993 § 9 Abs. 1; Ruhegeldordnung (1993) i.d.F.v. 18.11.1993 § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 337
BB 2021, 1331
EzA BGB 2002 _ 305c Nr. 28
EzA BetrAVG _ 1 Invalidit_t Nr. 7
EzA ZPO 2002 _ 256 Nr. 34
EzA-SD 2021, 6
NZA 2021, 783
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 422/19
ArbG Lingen, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 421/18

Feststellung eines Rechtsverhältnisses als Gegenstand einer FeststellungsklageVorzug der günstigeren Auslegung bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGBGeltung der Unklarheitenregelung schon vor Inkrafttreten des Schuldrecht-Modernisierungsgesetzes

BAG, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 3 AZR 99/20

DRsp Nr. 2021/7961

Feststellung eines Rechtsverhältnisses als Gegenstand einer Feststellungsklage Vorzug der günstigeren Auslegung bei Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB Geltung der Unklarheitenregelung schon vor Inkrafttreten des Schuldrecht-Modernisierungsgesetzes

Orientierungssätze: 1. Die Feststellung des Bestehens einer Versorgungsverpflichtung in einem bestimmten Zeitraum betrifft die Feststellung eines Rechtsverhältnisses und kann Gegenstand einer Feststellungsklage iSv. § 256 ZPO sein (Rn. 12). 2. Ergeben sich bei der Auslegung einer vom Arbeitgeber einseitig gestellten Ruhegeldordnung Zweifel bei der Auslegung und sind danach zwei Auslegungsergebnisse ernsthaft vertretbar, ohne dass eine der beiden eindeutig vorzugswürdig ist, so folgt aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB, dass die für den Versorgungsempfänger günstige Auslegung den Vorzug erhält (Rn. 26). 3. Die Unklarheitenregelung galt bereits bevor das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Arbeitsrecht ausdehnte (Rn. 25).

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2019 - 3 Sa 422/19 B - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 17. April 2019 - 3 Ca 421/18 B - abgeändert.