FG Köln - Urteil vom 24.04.2008
6 K 2489/06
Normen:
FGO § 40 Abs. 1; AO § 118; AO § 222; AO § 227; EStG § 3 Nr. 66;

Feststellung eines Sanierungsgewinns bei gesonderter Gewinnfeststellung für 1998

FG Köln, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2489/06

DRsp Nr. 2009/10568

Feststellung eines Sanierungsgewinns bei gesonderter Gewinnfeststellung für 1998

Eine Klage, die darauf gerichtet ist, das FA zu verurteilen, einen für den Veranlagungszeittraum 1998 gesondert festgestellten Gewinn als Sanierungsgewinn festzustellen, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1; AO § 118; AO § 222; AO § 227; EStG § 3 Nr. 66;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger bei einem gesondert festgestellten Aufgabegewinn vom Betriebsstättenfinanzamt die Feststellung verlangen können, dass in dem Aufgabegewinn ein Erlass von Betriebsschulden enthalten ist, der nach dem bis 1997 geltenden § 3 Nr. 66 EStG als Sanierungsgewinn steuerfrei gewesen wäre und der für die Jahre ab 1998 unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) zur Stundung oder zum Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer durch das Wohnsitzfinanzamt führen kann.