FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.11.2021
8 K 1362/20
Normen:
EStG § 3a;

Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 8 K 1362/20

DRsp Nr. 2022/7807

Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3a;

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte und einheitliche Feststellung eines steuerfreien Sanierungsertrags für Zwecke der Einkommensteuer sowie dessen Berücksichtigung beim Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 3a, § 52 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bzw. § 7b, § 36c Abs. 2c Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I 2018, 2338; im Folgenden nur noch EStG bzw. GewStG) im Streitjahr 2010.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Gegenstand ihres Unternehmens ist [...]. Daraus erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau C.B.. Einzige Komplementärin der Klägerin ist die Y GmbH. Die Y GmbH vertritt die Klägerin, ist aber nicht am Kapital beteiligt (...). Alleiniger (Gesellschafter und) Geschäftsführer der Y GmbH ist Herr B.B..

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