FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2020
3 K 323/19
Normen:
EStG § 43a Abs. 3 S. 4; EStG § 43a Abs. 3 S. 5; AO § 129;

Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien; Anspruch auf nachträgliche Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 3 K 323/19

DRsp Nr. 2021/11145

Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien; Anspruch auf nachträgliche Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

Normenkette:

EStG § 43a Abs. 3 S. 4; EStG § 43a Abs. 3 S. 5; AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist die nachträgliche Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2017 und die Feststellung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien.

Die Kläger sind verheiratet. Sie wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre Einkommensteuererklärung erstellten sie selbst mithilfe eines EDV-Programms. Auf der Anlage KAP beantragten sie die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und gaben Kapitalerträge und daraus einbehaltene Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an. Diese Beträge übernahmen sie u.a. aus der Steuerbescheinigung einer Bank. Diese Steuerbescheinigung war zugleich eine Verlustbescheinigung i.S.v. § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) und wies Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 10.211 € aus. Diesen Wert übernahmen die Kläger jedoch nicht in ihre Steuererklärung, die sie dem Beklagten authentifiziert auf elektronischem Wege übermittelten.

Der Beklagte veranlagte die Kläger mit Bescheid vom 22. März 2018 erklärungsgemäß. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.