FG Hessen - Beschluss vom 24.01.2002
3 K 2803/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 867

Feststellung; Einheitswert; Streitwert; Grundbesitzwertfeststellung; Erbschaftssteuer; Pauschalierung; - Streitwert bei Grundbesitzwertfeststellungen

FG Hessen, Beschluss vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 3 K 2803/01

DRsp Nr. 2002/9466

Feststellung; Einheitswert; Streitwert; Grundbesitzwertfeststellung; Erbschaftssteuer; Pauschalierung; - Streitwert bei Grundbesitzwertfeststellungen

Der Streitwert für die Grundbesitzwertfeststellung ist mit einem Pauschalsatz von 10 % des streitigen Wertunterschiedes zu bestimmen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Streitwertes für eine Grundbesitzwertfeststellung.

Entscheidungsgründe: