FG Münster - Urteil vom 22.08.2013
3 K 1557/13 F
Normen:
AO § 126 Abs 1 Nr 5; AO § 127; AO § 179 ff; BewG § 151 Abs 1 Satz 2 Nr 1;

Feststellung Grundbesitzwert

FG Münster, Urteil vom 22.08.2013 - Aktenzeichen 3 K 1557/13 F

DRsp Nr. 2014/1627

Feststellung Grundbesitzwert

1) Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grundstücks i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen ist, liegt bei dem für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt. Auf Anfrage der Betriebsprüfungsstelle, den Grundbesitz für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke festzustellen, ist das Lagefinanzamt damit nicht berechtigt, einen Feststellungsbescheid nach § 151 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG zu erlassen. 2) Die nach Erlass des Feststellungsbescheides erfolgte Nachholung der unterbliebenen Mitwirkung des für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts führt nicht zur Heilung des Verfahrensfehlers i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 5 AO. 3) Die Aufhebung des Feststellungsbescheides kann in diesem Fall nicht gemäß § 127 AO unterbleiben, weil nicht feststeht, ob das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt eine entsprechende Anfrage zur Feststellung des Grundbesitzwertes gestellt hätte.

Normenkette:

AO § 126 Abs 1 Nr 5; AO § 127; AO § 179 ff; BewG § 151 Abs 1 Satz 2 Nr 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte zum Erlass des angefochtenen Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.0000 für Zwecke der Schenkungsteuer berechtigt war.