LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.07.2020
L 1 R 1/19
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287; AGB DDR § 116 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 2/14

Feststellung leistungsorientierter Gehaltszuschläge als weitere Entgelte in der ehemaligen DDR im Rahmen des AAÜGAnforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Zuflusses und der HöheUnzulässigkeit der Schätzung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen L 1 R 1/19

DRsp Nr. 2021/155

Feststellung leistungsorientierter Gehaltszuschläge als weitere Entgelte in der ehemaligen DDR im Rahmen des AAÜG Anforderungen an den Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe Unzulässigkeit der Schätzung

Eine Glaubhaftmachung des Zuflusses von leistungsorientierten Gehaltszuschlägen lässt sich auf entrichtete Mitgliedsbeiträge zum FDGB stützen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2018 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2014 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, weiteres Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung eines monatlichen leistungsorientierten Gehaltszuschlags für November 1987 sowie für Januar bis August 1988 i.H.v. jeweils 120 M und für September 1988 bis Oktober 1989 i.H.v. jeweils 200 M als glaubhaft gemacht festzustellen.

Im Übrigen werden die Klage des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu 1/4 und für das Klageverfahren zu 1/8 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 6 Abs. 5; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB VI § 256b Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287; AGB DDR § 116 Abs. 1;

Tatbestand: