FG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2005
II 47/05
Normen:
EStG § 10d ;

Feststellung verbleibenden Verlustabzuges

FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen II 47/05

DRsp Nr. 2005/11132

Feststellung verbleibenden Verlustabzuges

Verluste, die im Veranlagungsjahr als Vortrag nur deshalb nicht berücksichtigt werden konnten, weil eine Veranlagung aus Gründen der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist, sind dennoch bei der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf das Ende des Veranlagungsjahres abzuziehen.

Normenkette:

EStG § 10d ;

Tatbestand:

I. Die Antragsteller werden zur Einkommensteuer veranlagt. Wie für die Vorjahre hatten sie auch für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben (Eingang am 05.07.1996, Einkommensteuerakte - EStA - III Bl. 45 ff). Mit Einkommensteuerbescheiden 1992 und 1993 war die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden; der Gesamtbetrag der Einkünfte war jeweils negativ (EStA II Bl. 209 bzw. 251). Mit Bescheid vom 03.05.1996 war der verbleibende Verlustabzug zur Einkommensteuer zum 31.12.1993 auf 3.916.097 DM für den Antragsteller und auf 11.579 DM für die Antragstellerin festgestellt worden (EStA II Bl. 253). Im Jahre 2001 stellte der Antragsgegner fest, dass die Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1994 versäumt worden und zwischenzeitlich festsetzungsverjährt war. Eine Probeveranlagung ergab einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 10.250.870 DM (EStA III Bl. 54 ff).