BFH - Urteil vom 15.09.2004
I R 30/04
Normen:
EStG § 15a Abs. 4 ; FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 842
Steuertelex 2005, 370
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6498/99

Feststellung verrechenbarer Verluste

BFH, Urteil vom 15.09.2004 - Aktenzeichen I R 30/04

DRsp Nr. 2005/4124

Feststellung verrechenbarer Verluste

1. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ist im Verhältnis zu dem Bescheid zur Feststellung des verrechenbaren Verlustes ein Grundlagenbescheid, durch den über die Höhe des Verlustanteils vor Anwendung des § 15 a EStG verbindlich entschieden wird.2. Will das FA Verluste einer inländischen PersG aus deren Beteiligung an einer ausländischen PersG der Abzugsbeschränkung i.S. des § 15 a EStG unterwerfen, muss es diese Verluste zunächst als nur verrechenbar gesondert feststellen. Das gilt auch dann, wenn an der ausländischen Gesellschaft kein weiterer Steuerinländer beteiligt ist.3. Entscheidet das FA in einem Verwaltungsakt verbindlich über eine Frage, über die richtigerweise in einem Grundlagenbescheid hätte entschieden werden müssen, muss ein diesen Verwaltungsakt betreffendes Klageverfahren gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 4 ; FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Beteiligung an österreichischen KG.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische KG. Ihre Komplementärin ist eine GmbH, ihr einziger Kommanditist der Beigeladene.