FG Münster - Urteil vom 13.10.2003
5 K 4658/01 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 S. 2 ;

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 5 K 4658/01 F

DRsp Nr. 2004/1875

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1. Bei Ermittlung des Schuldzinsenabzugs sind auch Über- und Unterentnahmen der dem Wj 1999 vorangehender Wirtschaftsjahre zu berücksichtigen. 2. Die durch das StÄndG 2001 durch Ergänzung des Satz 2 erweiterte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 EStG hat insoweit keinen klarstellenden, sondern rechtsbegründenden Charakter, der einen Rückgriff in einen abgeschlossenen Besteuerungszeitraum als unzulässige echte Rückwirkung ausschließt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a ; EStG § 52 Abs. 11 S. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die entnahmebedingte Zurechnung von Schuldzinsen im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die ...Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, Kommanditisten sind A...(Beteiligung: 25 v.H.) und B...(Beteiligung: 75 v.H.). Ausweislich des Jahresabschlusses auf den 31.12.1999 betrug das variable Kapital auf den 1.1.1999 1.020.556,- DM. Im Laufe des Jahres 1999 wurden Entnahmen in Höhe von 552.700,11 DM getätigt, wovon 200.000,- DM den Kapitalrücklagen zugeführt werden. Der Jahresfehlbetrag lt. Bilanz betrug 193.138,82 DM. Die Zinsaufwendungen betrugen 29. 376,- DM.