FG Hessen - Urteil vom 21.06.2016
4 K 2299/13
Normen:
InvStG § 15; FGO § 42; AO § 182;

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestandskraft; Spezial-Sondervermögen; InvStG

FG Hessen, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 4 K 2299/13

DRsp Nr. 2016/14614

Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Bestandskraft; Spezial-Sondervermögen; InvStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InvStG § 15; FGO § 42; AO § 182;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrags für Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 geltenden Investmentsteuergesetzes (InvStG).

Der Kläger ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 1 Investmentgesetzes in der Fassung des Investmentmodernisierungsgesetzes vom 01.01.2004 (InvG). Das Geschäftsjahr des Klägers lief in den streitigen Wirtschaftsjahren vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des darauf folgenden Jahres. Verwalter des Klägers war und ist die A-GmbH, die früher unter und davor unter firmierte.

Anleger des Klägers waren in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007 die B Krankenversicherung, die C Lebensversicherung, die D Krankenversicherung, die E Lebensversicherung und die F Versicherung.

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