BFH - Urteil vom 10.06.1999
IV R 25/98
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1646
BFH/NV 1999, 1538
BFHE 188, 548
BStBl II 1999, 545
DB 1999, 1688
DStZ 2000, 384
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

BFH, Urteil vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV R 25/98

DRsp Nr. 1999/8455

Feststellung von Betriebsausgaben als Grundlagenbescheid

»1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Praxisgemeinschaft ist bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis Einkünfte erzielt, die gesondert festzustellen sind, Grundlagenbescheid allein für die gesonderte Gewinnfeststellung, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid. 2. Berücksichtigt das FA im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu Unrecht neben dem um die anteiligen Betriebsausgaben geminderten, gesondert festgestellten Gewinn, weil es die gesonderte und einheitliche Feststellung bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung für einen Grundlagenbescheid hält, so ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 180 Abs. 2, § 182 Abs. 1 ;

Gründe: