FG Münster - Gerichtsbescheid vom 26.03.2020
8 K 1192/18 F
Normen:
EStG (2009) § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 28 S. 11;
Fundstellen:
BB 2020, 1365
DStRE 2020, 1156

Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen ohne Berücksichtigung von Gewinnen aus Aktienverkäufen; Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 8 K 1192/18 F

DRsp Nr. 2020/7664

Feststellung von Einkünften aus Kapitalvermögen ohne Berücksichtigung von Gewinnen aus Aktienverkäufen; Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft als Einkünfte aus Kapitalvermögen

Tenor

Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 22.02.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2018 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen - ohne Berücksichtigung von Gewinnen aus Aktienverkäufen i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz i.H.v. 82.649,46 € - auf 541.585,64 € festgestellt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Für den Fall, dass Revision eingelegt wird, ist der dann als Urteil wirkende Gerichtsbescheid wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG (2009) § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 52 Abs. 28 S. 11;

Tatbestand