BFH - Urteil vom 24.08.2011
V R 53/09
Normen:
AO § 251 Abs. 3; UStG § 17 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 87;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1214/05

Feststellung von Insolvenzforderungen durch Verwaltungsakt während eines Insolvenzverfahrens

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen V R 53/09

DRsp Nr. 2011/21022

Feststellung von Insolvenzforderungen durch Verwaltungsakt während eines Insolvenzverfahrens

1. Insolvenzforderungen sind nach § 251 Abs. 3 AO während eines Insolvenzverfahrens nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern durch Verwaltungsakt festzustellen.2. Masseforderungen können nicht zur Tabelle angemeldet und durch Feststellungsbescheid festgestellt werden, sondern sie müssen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festgesetzt werden.3. Meldet das FA nicht titulierte Umsatzsteuerforderungen in einer Summe zur Insolvenztabelle an, so ist die Anmeldung wirksam erfolgt, wenn durch den Inhalt der Anmeldung sichergestellt ist, dass nur bestimmte Sachverhalte erfasst sind, die zur Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestände des UStG geführt haben. Das ist bei einer durch Betrag und Zeitraum bezeichneten Umsatzsteuerforderung regelmäßig der Fall.4. Die organisatorische Eingliederung einer Organgesellschaft endet, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar nicht in vollem Umfang auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wird (§ 22 Abs. 1 InsO), aber faktisch für den gesamten noch verbleibenden operativen Geschäftsbereich übergeht.

Normenkette:

AO § 251 Abs. 3; UStG § 17 Abs. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 87;

Gründe

I.