Streitig ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO vorliegen.
Die Klägerin (Klin.) - ein eingetragener Verein - war Kommanditistin der Y. GmbH & Co KG (im Folgenden kurz Y. KG) und zugleich auch an der Komplementär-GmbH, der Y. GmbH (kurz: Y. GmbH), mit einer Stammeinlage von 300.000 DM beteiligt.
Der Feststellungsbescheid der Y. KG für das Streitjahr 2001 erging am 18.07.2003. Angaben zu Sonderbetriebseinnahmen oder - ausgaben enthalten der Bescheid und die Feststellungserklärung nicht, und zwar weder für die Klin. noch für die anderen Gesellschafter. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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