BFH - Urteil vom 26.03.1996
IX R 12/91
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 ; FGO §§ 48, 60 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1820
BB 1997, 77
BFHE 180, 223
DB 1996, 1803
DStR 1996, 1649
DStZ 1996, 775
NJWE-MietR 1996, 283
Vorinstanzen:
FG Köln,

Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung von Miteigentümern

BFH, Urteil vom 26.03.1996 - Aktenzeichen IX R 12/91

DRsp Nr. 1996/28488

Feststellung von Verlusten aus ausländischem Grundbesitz - notwendige Beiladung von Miteigentümern

»Hat das FA im Feststellungsbescheid über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer im Ausland tätigen Bauherrengemeinschaft festgestellt, die Einkünfte stammten aus ausländischem Grundbesitz (§ 2a Abs. 1 EStG), und wendet sich ein Bauherr gegen diese Feststellung, ist im finanzgerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen, wer nach § 48 FGO i.d.F. des Grenzpendlergesetzes (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) klagebefugt ist.«

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 ; FGO §§ 48, 60 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beteiligte sich an der Eigentümergemeinschaft "Hotel X" in B (Schweiz), die durch Vermietung des Hotels Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft für das Streitjahr 1983 mit Bescheid vom 3. Januar 1986 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf./. 2957009,26 DM fest und verteilte sie auf die 42 Miteigentümer. Der Bescheid, den das FA dem Empfangsbevollmächtigten bekanntgab, enthält den Vermerk: "Für weitere Feststellungen, z.B. zu § 14a EStG : Bei den Einkünften handelt es sich um Einkünfte aus im Ausland belegenem Grundbesitz."