FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2018
6 K 151/17
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 S. 2;

Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 6 K 151/17

DRsp Nr. 2023/335

Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

1. Bei der erforderlichen einschränkenden Auslegung von § 8 Abs. 4 KStG a.F. muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen.2. Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn sich die Zuführung neuen Betriebsvermögens und die anschließende Anteilsübertragung bei einer objektiven ex post Betrachtung zu einem einheitlichen Gesamtbild zusammenfügen.3. Für den sachlichen Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass das "wie" der Verlustnutzung von Anfang an feststeht.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung von Verlustvorträgen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer auf den 31. Dezember 2007.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 1998 in ... gegründet und firmierte ab dem ... 1999 als A ... mbH. Gegenstand des Unternehmens war ... Inzwischen firmiert sie nach Verschmelzung mit ihrer Tochtergesellschaft, der ... GmbH vom ... 2014 als B GmbH.