BFH - Urteil vom 08.04.2014
IX R 32/13
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 6; AO § 181 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 43/11

Feststellung von Verlustvorträgen wegen Kosten der Berufsausbildung nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

BFH, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen IX R 32/13

DRsp Nr. 2014/10017

Feststellung von Verlustvorträgen wegen Kosten der Berufsausbildung nach Ablauf der Festsetzungsverjährung

1. NV: Ein verbleibender Verlustabzug ist gemäß § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG, § 181 Abs. 5 AO für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. 2. NV: Die durch § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) angeordnete Anwendung des § 10d Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz EStG auf alle bei Inkrafttreten der Norm noch nicht abgelaufenen Feststellungsfristen stellt keine von Verfassung wegen unzulässige Rückwirkung dar.

Die durch § 10d Abs. 4 S. 6 Hs. 2 AO angeordnete Nichtanwendung des § 181 Abs. 5 AO ist von Verfassungswegen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 6; AO § 181 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Im Streit ist die Durchführung von Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember 1999, 31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001.

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) entstanden in den Streitjahren 1999 bis 2001 Aufwendungen für ein Studium. Seit Januar 2004 war sie berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.