BFH - Beschluss vom 29.09.2011
IV B 56/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1712/08

Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten i.R. der Zulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen IV B 56/10

DRsp Nr. 2011/22271

Feststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten i.R. der Zulassung der Revision

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn

(1)

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

(2)

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder

(3)

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig sein muss (ständige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 , BFH/NV 2010, , m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 , BFH/NV 2004, ).