I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 25. Januar 2019 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 31. März 2006 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 24. Juli 2006, vom 5. April 2013, vom 7. Juni 2013, vom 17. November 2014 und vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2015 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1980 253,77 Mark 1981 259,42 Mark 1982 279,90 Mark 1983 302,77 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Dritteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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