I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 6. März 2019 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2016 verurteilt, den Bescheid vom 4. Mai 2004 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1980 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind: Für das Jahr: 1980 74,07 Mark 1981 258,33 Mark 1982 306,71 Mark 1983 301,59 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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