LSG Sachsen - Beschluss vom 09.03.2020
L 7 R 350/19 ZV
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; ArEV § 1; ArEV § 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RS 133/17

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für die Zufluss-Jahre 1976 bis 1990Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion als ArbeitsentgeltAnforderungen an den Lohncharakter sowie an eine Glaubhaftmachung des Zuflusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach

LSG Sachsen, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen L 7 R 350/19 ZV

DRsp Nr. 2020/18064

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR für die Zufluss-Jahre 1976 bis 1990 Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion als Arbeitsentgelt Anforderungen an den Lohncharakter sowie an eine Glaubhaftmachung des Zuflusses sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach

Die in der ehemaligen DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige in Betrieben der speziellen Produktion stellen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dar.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. April 2019 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu neun Zehnteln zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; ArEV § 1; ArEV § 3;

Tatbestand: