LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 04.02.2021
L 3 R 195/20
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; AGB DDR § 118;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RS 6/15

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRKein Nachweis und keine Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien durch Eintragungen im Mitgliedsbuch der SEDUnzulässigkeit einer Schätzung der Höhe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2021 - Aktenzeichen L 3 R 195/20

DRsp Nr. 2021/18990

Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Kein Nachweis und keine Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien durch Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED Unzulässigkeit einer Schätzung der Höhe

Eine Rückrechnung der Höhe angeblich gezahlter Jahresendprämien (JEP) und deren Zufluss können durch die - bereits nicht gesondert aufgeführten - Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Eine Schätzung der JEP scheidet aus.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 256a Abs. 2; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; AGB DDR § 118;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenverfahren die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form jährlicher Jahresendprämien (JEP) für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Jahre 1978 bis 1989 streitig.