LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.06.2016
L 3 RS 12/14
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG Anlage 1 Nr. 1; ArEV § 1; BergPG §§ 1 ff; EStG § 19; EStG § 3 Nr. 46; SGB X § 44; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 19/12

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDRAnforderungen an die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen L 3 RS 12/14

DRsp Nr. 2017/6457

Feststellung zusätzlicher Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR Anforderungen an die Berücksichtigung zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau

Die Bergmannsprämie ist kein durch den Versorgungsträger festzustellendes Entgelt. Sie ist als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, jedoch steuerfrei. Dies ergibt sich aus der sinngemäßen Anwendung von § 3 Nr. 46 EStG in der am 1.8.1991 geltenden Fassung.

1. Die Bergmannsprämie ist grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. 2. In Anwendung der Rechtsprechung des BSG ist die Bergmannsprämi allerdings kein rentenversicherungsrechtlich festzustellendes Arbeitsentgelt; der gegenteiligen Ansicht des 22. Senats des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19. November 2015 - L 22 R 588/13) folgt der Senat nicht. 3. Es ist zutreffend, dass es sich bei der bundesdeutschen Bergmannsprämie um eine steuerrechtliche Subvention handelte, diese also letztlich aus dem Staatshaushalt finanziert wurde; die Auszahlung erfolgte aber durch den Arbeitgeber. 4. Angesichts der staatlichen Planwirtschaft der DDR vermag der Senat insoweit keinen wesentlichen Unterschied zu erkennen.