I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 333/03) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung S, die bei verschiedenen Lebensmittelgroßhändlern geprüft hatte, für die Streitjahre 1991-1996 die Einnahmen des Antragstellers aus dem Betrieb eines koreanischen Restaurants im Schätzungswege erhöht werden dürfen.
Der Antragsteller betrieb als Einzelunternehmer in den Streitjahren das koreanische Spezialitätenrestaurant "R". Er war Kunde der Firmen F Handelsgesellschaft GmbH & Co KG (F), der G GmbH & Co (G) und der C Großhandelsgesellschaft mbH (C). Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für den Antragsteller bedeutsame Feststellungen getroffen (vgl. Bericht der Steuerfahndung vom 10.11.1999):
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