FG Hamburg - Beschluss vom 01.12.2003
II 334/03
Normen:
FGO § 69 ;

Feststellungen eines Strafurteils als Entscheidungsgrundlage im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen II 334/03

DRsp Nr. 2004/3982

Feststellungen eines Strafurteils als Entscheidungsgrundlage im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung

Auch wenn das Finanzgericht durch die Feststellungen eines Strafurteils nicht gebunden ist, können sie in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren der Hauptsache (II 333/03) streitig, ob aufgrund von Kontrollmitteilungen der Steuerfahndung S, die bei verschiedenen Lebensmittelgroßhändlern geprüft hatte, für die Streitjahre 1991-1996 die Einnahmen des Antragstellers aus dem Betrieb eines koreanischen Restaurants im Schätzungswege erhöht werden dürfen.

Der Antragsteller betrieb als Einzelunternehmer in den Streitjahren das koreanische Spezialitätenrestaurant "R". Er war Kunde der Firmen F Handelsgesellschaft GmbH & Co KG (F), der G GmbH & Co (G) und der C Großhandelsgesellschaft mbH (C). Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen wurden bei diesen Firmen auch für den Antragsteller bedeutsame Feststellungen getroffen (vgl. Bericht der Steuerfahndung vom 10.11.1999):