BGH - Beschluss vom 08.02.2011
1 StR 651/10
Normen:
AO § 370 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 41a; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 204
NJW 2011, 2526
NStZ 2011, 641
StV 2011, 485
ZAP EN-Nr. 369/2011
wistra 2011, 267
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 12.04.2010

Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer für den Schuldspruch oder den Strafausspruch i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers

BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 1 StR 651/10

DRsp Nr. 2011/8112

Feststellungen zu individuellen Besteuerungsmerkmalen einzelner Arbeitnehmer i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer aufgrund einer das gesamte Gehalt umfassenden Schwarzlohnabrede; Relevanz der Höhe der durch Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer für den Schuldspruch oder den Strafausspruch i.R.e. Verurteilung eines Arbeitgebers

Treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Schwarzlohnabrede, nach der für das gesamte dem Arbeitnehmer gezahlte Gehalt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden sollen, bedarf es im Falle der Verurteilung des Arbeitgebers wegen Hinterziehung von Lohnsteuer weder Feststellungen zu den individuellen Besteuerungsmerkmalen der einzelnen Arbeitnehmer, noch ist die Höhe der von den Arbeitnehmern hinterzogenen Einkommensteuer im Urteil zu quantifizieren. Die Höhe der durch die Arbeitnehmer verkürzten Einkommensteuer ist bei der Verurteilung des Arbeitgebers weder für den Schuldspruch, noch für den Strafausspruch relevant.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. April 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 41a; StPO § 267 Abs. 1 S. 1; StPO § 267 Abs. 3 S. 1;

Gründe