FG Bremen - Urteil vom 16.03.2006
1 K 422/02 (3)
Normen:
EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 1; FGO § 81;

Feststellungs- und Beweislast bei Werbungskoten; Studienaufwendungen als Sonderausgaben; Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte; Eidesstattliche Versicherung als Beweismittel

FG Bremen, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 1 K 422/02 (3)

DRsp Nr. 2010/23193

Feststellungs- und Beweislast bei Werbungskoten; Studienaufwendungen als Sonderausgaben; Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte; Eidesstattliche Versicherung als Beweismittel

1. Dafür, dass die Aufwendungen nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind und verwendet werden und nicht § 12 EStG unterliegen, trägt der Steuerpflichtige die alleinige Feststellungs- und Beweislast 2. Aufwendungen in Zusammenhang mit dem seit Jahren währenden Hochschulstudium eines Honorardozenten sind nicht als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1997 abzugsfähig, wenn die Immatrikulation nicht dem Erreichen eines (Berufs-)Abschlusses dient. 3. Betrieblich genutzte Räumlichkeiten, die nur einen Teil der Wohnung bilden, sind nicht als Betriebstätte zu qualifizieren bzw. nicht als Ausgangs- oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebstätte anzusehen. 4. Bei der Beweisführung im finanzgerichtlichen Klageverfahren kann zwar die eidesstattliche Versicherung der Glaubhaftmachung dienen, sie ist aber grundsätzlich kein Beweismittel.

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt ist, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6; EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG 1997 § 12 Nr. 1; FGO § 81;

Tatbestand: