FG Hamburg - Urteil vom 29.04.2005
III 358/02
Normen:
AO § 26 § 170 Abs. 2 § 181 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2 § 17 § 18 § 19 § 20 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1360
EFG 2005, 1641

Feststellungs-Zuständigkeit und Feststellungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs

FG Hamburg, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen III 358/02

DRsp Nr. 2005/12152

Feststellungs-Zuständigkeit und Feststellungsverjährung nach Anzeige des Eigentumsübergangs

1. Bei einer nicht aufgeteilten Gegenleistung für den Eigentumsübergang an mehreren Grundstücken aufgrund gleichzeitiger Anwachsung verschiedener Gesamthandsanteile ist wegen des einheitlichen Rechtsvorgangs eine gesonderte Feststellung für die Grunderwerbsteuer erforderlich; durch nachträgliche Vereinbarung dieser einheitlichen Gegenleistung kann die Finanzamts-Zuständigkeit wechseln. 2. Die Anzeige des Grundstücks-Eigentumsübergangs löst den Beginn der Feststellungsverjährung aus, wenn sie an das zuständige Finanzamt gerichtet ist und eindeutig einen grunderwerbsteuerlichen Sachverhalt bezeichnet.

Normenkette:

AO § 26 § 170 Abs. 2 § 181 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 6 Abs. 2 § 17 § 18 § 19 § 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vorliegen, namentlich ob sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Finanzamtsbezirken bezieht und ob die Feststellung verjährt ist infolge Anzeige des grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs an das Finanzamt. Im Übrigen sind die festgestellten Beträge der Höhe nach streitig.